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   OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15   

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OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15 (https://dejure.org/2017,75255)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 6 U 200/15 (https://dejure.org/2017,75255)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 6 U 200/15 (https://dejure.org/2017,75255)
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  • OLG Köln, 13.01.2010 - 5 U 41/09

    Haftung einer Privatklinik für Pflichtverletzungen ihres ärztlichen Direktors;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Das reicht grundsätzlich aus (vgl. OLG Köln, VersR 2010, 1454, zu einem Fall, in dem die Streitverkündung nach einer Beweisaufnahme, aber vor der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2009 - 3 U 190/08

    Gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch zwischen Bürgen auf hälftige

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Ansicht, dass eine " unabänderliche Lage des Rechtsstreits vor dem möglichen Beitritt " bei Streitverkündung nach Verhandlungsschluss vorliegt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9. 2009, 3 U 190/08; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 12; ähnlich Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 68, Rn. 9; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 14. Aufl., § 68, Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 25.06.2014 - 5 U 1518/13

    Interventionswirkung der Streitverkündung gegenüber der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Die " Unschlüssigkeit " der Klage ist also das eigentliche " Entscheidungselement ", das zu einer Bindung führt (vgl. BGHZ 85, 252; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 9), während die Verjährung nur eine unselbständige Hilfserwägung ist, auf die sich die Bindungswirkung nicht erstreckt (vgl. BGH NJW 2015, 559, zu " überschießenden Feststellungen "; vgl. auch OLG Koblenz ZMR 2015, 326; Zöller/Althammer, a.a.O.).
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Die " Unschlüssigkeit " der Klage ist also das eigentliche " Entscheidungselement ", das zu einer Bindung führt (vgl. BGHZ 85, 252; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 9), während die Verjährung nur eine unselbständige Hilfserwägung ist, auf die sich die Bindungswirkung nicht erstreckt (vgl. BGH NJW 2015, 559, zu " überschießenden Feststellungen "; vgl. auch OLG Koblenz ZMR 2015, 326; Zöller/Althammer, a.a.O.).
  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 102/14

    Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Die " Unschlüssigkeit " der Klage ist also das eigentliche " Entscheidungselement ", das zu einer Bindung führt (vgl. BGHZ 85, 252; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 9), während die Verjährung nur eine unselbständige Hilfserwägung ist, auf die sich die Bindungswirkung nicht erstreckt (vgl. BGH NJW 2015, 559, zu " überschießenden Feststellungen "; vgl. auch OLG Koblenz ZMR 2015, 326; Zöller/Althammer, a.a.O.).
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann (BGH NJW 1995, 1757).
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 6 U 200/15
    Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BGH NJW 1993, 3204).
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